Ende der Verbriefung des Barabfindungsanspruchs auch bei Rückgabe der entwerteten Aktienurkunde an Minderheitsaktionär
Die Verbriefung des Anspruchs auf Barabfindung endet gem. § 327e Abs. 3 S. 2 AktG mit der Aushändigung der Aktienurkunde an den Hauptaktionär, die jedenfalls dann angenommen werden kann, wenn die Aktienurkunde dem Hauptaktionär zum Zweck der "Einlösung" im Hinblick auf die bereits gewährte oder im Gegenzug zu gewährende Barabfindung übergeben wird. In diesem Fall kann eine Aushändigung i.S.v. § 327e Abs. 3 S. 2 AktG auch dann anzunehmen sein, wenn der Hauptaktionär die ihm übergebene Aktie in eindeutig entwerteter Form zurückgibt. ...lesen Sie mehr