Irreführende Werbung einer Apotheke durch Angabe eines überhöhten Vergleichspreises
Die Angabe eines um 5 Prozent überhöhten Vergleichspreises in der Werbung einer Apotheke für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ist i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 UWG geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. ...lesen Sie mehr