Innenhaftungsfälle der D&O-Versicherung: Weite Auslegung des Begriffs "Dritter"
In Innenhaftungsfällen der D&O-Versicherung gilt auch der geschädigte Versicherungsnehmer oder sein in den Versicherungsschutz einbezogenes Tochterunternehmen als Dritter i.S.v. § 108 Abs. 2 VVG. Mit der Erwägung, der Geschädigte beabsichtige in Wahrheit nicht, den Versicherten persönlich haftbar zu machen sondern lediglich den Versicherungsfall auslösen, weshalb die Inanspruchnahme nicht ernstlich sei, kann eine bedingungsgemäße Inanspruchnahme des Versicherten i.S.d. claims-made-Prinzips nicht verneint werden. ...lesen Sie mehr