Zu den Erfordernissen an Les- und Sichtbarkeit bei Preisangaben für Telekommunikationsdienstleistungen
Für die Auslegung des Erfordernisses der guten Lesbarkeit der Preisangabe in § 66a S. 2 TKG sind dieselben Kriterien maßgeblich wie für die Auslegung des Merkmals "deutlich lesbar" i.S.d. § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV. Nicht erforderlich ist, dass für die Preisangabe dieselbe Schriftgröße wie für den Haupttext verwendet wird. ...lesen Sie mehr