Taxi-App darf mit Rabatten werben
Unternehmer i.S.v. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 PBefG ist derjenige, der den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreibt. Maßgeblich für die Bewertung, ob dies der Fall ist, ist das Auftreten der beteiligten Akteure im Außenverhältnis, insbesondere gegenüber dem Fahrgast. Insofern ist die Betreiberin einer Internetplattform, die eine App anbietet, über die sie Taxifahrten vermittelt und gleichzeitig mit Rabatten wirbt, nicht Normadressatin der Regelungen des PBefG. ...lesen Sie mehr