Schadensersatz wegen Pflichtverletzung durch Lieferung eines bauaufsichtlich nicht zugelassenen Bauprodukts
Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 1, 3, 13 Abs. 6 UWG a.F. setzte auch dann ein Handeln zu Wettbewerbszwecken voraus, wenn die Pflichtverletzung in der Lieferung eines Bauprodukts bestand, das der dafür bestehenden allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nicht entsprach. Erst durch das UWG 2008 ist der Begriff der Wettbewerbshandlung durch den der geschäftlichen Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 ersetzt worden. ...lesen Sie mehr