Kündigungen von stillen Gesellschaften führen zu deren Auflösung
Kündigungen von stillen Gesellschaften führen zu deren Auflösung und zur Auseinandersetzung zwischen den Inhabern des jeweiligen Handelsgeschäfts und den stillen Gesellschaftern. Dabei werden die wechselseitigen Ansprüche grundsätzlich unselbstständige Rechnungsposten der Gesamtabrechnung und können vor Beendigung der Auseinandersetzung nur ausnahmsweise geltend gemacht werden, wenn dadurch das Ergebnis der Auseinandersetzung (teilweise) in zulässiger Weise vorweggenommen wird und insbesondere die Gefahr von Hin- und Herzahlungen nicht besteht. ...lesen Sie mehr