Verjährungsfrist bei erst verspätet im Grundbuch eingetragenem Anspruch
Besteht der Rechtsmangel in einem sonstigen dinglichen Recht, das ohne Eintragung in das Grundbuch entstanden und (vorübergehend) gegen einen gutgläubig lastenfreien Erwerb geschützt ist, gilt die Verjährungsfrist von 30 Jahren gem. § 438 Abs. 1 Nr. 1b BGB entsprechend. Die Anordnung der Verjährungsfrist soll sicherstellen, dass der Käufer bei einem vollständigen oder teilweisen Rechtsverlust auf Grund von Rechtsmängeln bei dem Verkäufer Rückgriff nehmen kann. ...lesen Sie mehr