Mittelbar über Treuhänder beteiligte Gesellschafter können direkten Auskunftsanspruch gegen Mitgesellschafter haben
Einem mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Gesellschafter, der aufgrund der Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag im Innenverhältnis einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt ist, steht nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern gegen jeden Mitgesellschafter, der die Auskunft unschwer erteilen kann (hier: den das Anlegerregister führenden Treuhänder), ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Namen und Anschriften der anderen Anleger (Treugeber und unmittelbare Gesellschafter) zu. ...lesen Sie mehr