Faktischer Geschäftsführer einer GmbH als Täter einer Insolvenzverschleppung sein
Die in der BGH-Rechtsprechung seit jeher anerkannte Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers bei unterlassener oder verspäteter Konkurs- oder Insolvenzantragstellung ist durch die Neuregelung in § 15a Abs. 4 InsO nicht entfallen. Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurden mit Wirkung zum 1.11.2008 die bis dahin bestehenden Vorschriften zur Insolvenzantragstellung in verschiedenen Einzelgesetzen durch § 15a InsO ersetzt. ...lesen Sie mehr