BMF: Schreiben im Entwurf zur Anwendung des CbCR bei Personengesellschaften
In einem am 03.12.2024 bekannt gewordenen Schreiben im Entwurf geht das BMF auf die Behandlung von Personengesellschaften bei der Erstellung des länderbezogenen Berichts nach § 138a AO (CbCR) sowie bei Anwendung der CbCR-Safe-Harbours im Rahmen der Mindeststeuer ein.
Mit dem Schreiben soll insbesondere ein einheitlicher Ausweis der Finanzdaten transparenter Personengesellschaften im CbCR sichergestellt und somit mögliche Doppelerfassungen vermieden werden.
Vorab stellt das BMF in dem Entwurf klar, dass eine Personengesellschaft voll oder quotal als Konzernunternehmen in den CbCR aufzunehmen ist, je nachdem, ob die Rechnungslegungsvorschriften eine Voll- oder Quotenkonsolidierung der Personengesellschaft vorsehen.
Ausführlich wird anschließend auf Besonderheiten der folgenden vier Personengesellschaftsstrukturen anhand von Beispielen eingegangen:
Inländische Personengesellschaft (mit vermögensverwaltender Tätigkeit)
Die Finanzdaten der Personengesellschaft sind im CbCR als staatenlos zu erfassen. Zusätzlich sind die Finanzdaten der Personengesellschaft im Staat der steuerlichen Ansässigkeit des Gesellschafters zu erfassen, soweit es sich hier um eine einzubeziehende Geschäftseinheit für CbCR-Zwecke handelt.
Inländische Personengesellschaft (mit gewerblichen Einkünften) und im Inland ansässige Gesellschafter
Soweit eine inländische Betriebsstätte (§ 12 AO) oder ausländische Betriebsstätte (Art. 5 OECD-Musterabkommen) vorliegt und eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, sind die Finanzdaten der Personengesellschaft unter dem Steuerhoheitsgebiet der Betriebsstätte(n) im CbCR auszuweisen. Insoweit erfolgt weder ein zusätzlicher Ausweis dieser Finanzdaten der Personengesellschaft im CbCR als staatenlos noch im Staat der steuerlichen Ansässigkeit der Gesellschafter. Für Gesellschafter, die einzubeziehende Geschäftseinheiten für CbCR Zwecke sind, ist zusätzlich die auf die Gewinnanteile aus der Beteiligung an der Personengesellschaft entfallende Körperschaftsteuer im Steuerhoheitsgebiet der Betriebsstätte(n) im CbCR auszuweisen.
Inländische Personengesellschaft (mit gewerblichen Einkünften) und im Ausland ansässige Gesellschafter
Hier gelten grundsätzlich die vorgenannten Grundsätze zur Personengesellschaft (mit gewerblichen Einkünften) und im Inland ansässige Gesellschafter entsprechend. Ist ein ausländischer Gesellschafter an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt, vermittelt diese Beteiligung für steuerliche Zwecke anteilige inländische Betriebsstätten des Gesellschafters. Entsprechend ist für ausländische Gesellschafter, die einzubeziehende Geschäftseinheiten für CbCR Zwecke sind, zusätzlich die auf die Gewinnanteile aus der Beteiligung an der Personengesellschaft entfallende Körperschaftsteuer im Belegenheitsstaat der Mitunternehmer-Betriebsstätte im CbCR auszuweisen.
Ausländische Personengesellschaften
Die vorgenannten Grundsätze gelten entsprechend, so dass die Finanzdaten der Personengesellschaft als staatenlos auszuweisen sind, wenn die Gesellschaft keiner der Gewerbesteuer vergleichbaren Steuer unterliegt oder keine inländische Betriebsstätte aufweist.
Neben der Behandlung im CbCR geht das BMF in seinem Entwurfsschreiben zudem explizit auf die Behandlung dieser Personengesellschaften bei Anwendung des CbCR-Safe-Harbours im Rahmen der Mindeststeuer ein.
Hinweis: Die Ausführungen sollen auf nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre anzuwenden sein. Abzuwarten bleibt, ob und mit welchem Inhalt das Schreiben finalisiert wird.