Zweiter Diskussionsentwurf eines Mindeststeueranpassungsgesetzes
Das BMF veröffentlichte am 06.12.2024 den zweiten Diskussionsentwurf eines Mindeststeueranpassungsgesetzes (MinStGAnpG). Neben Änderungen des MinStG sind darin auch Streichungen oder Anpassungen von Regelungen im EStG und AStG vorgesehen, um dadurch die Unternehmensbesteuerung in grenzüberschreitenden Sachverhalten zu vereinfachen und Bürokratielasten abzubauen.
In dem zweiten Diskussionsentwurf finden sich u. a. folgende Maßnahmen im MinStG, die bereits im ersten Diskussionsentwurf enthalten waren:
- Konkretisierungen bei der Anwendung des CbCR-Safe-Harbours, insb. hinsichtlich der Verwendung von sog. Berichtspaketen
- Aufnahme der Regelung zum Aktivierungswahlrecht nach § 274 HGB im System der Mindestbesteuerung
- Verwaltungsseitige Vereinfachungen.
Neu durch den zweiten Diskussionsentwurf aufgenommen wurden u. a. folgende Regelungen im MinStG:
- Erleichterung von Unternehmen bei der Nachversteuerung latenter Steuern
- Regelungen zur Behandlung von transparenten Einheiten in sog. transparenten Strukturen
- Vermeidung von Umwandlungshemmnissen, indem die Steuerfreiheit von Übernahmegewinnen infolge des Wegfalls der Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft grundsätzlich steuerfrei bleibt
- Aufnahme von Regelungen im Vorgriff auf die geplante EU-Richtlinie DAC9 zum zwischenstaatlichen Informationsaustausch der Mindeststeuer-Berichte.
Zudem wurden einige Begleitmaßnahmen in anderen Steuergesetzen in den zweiten Diskussionsentwurf aufgenommen:
- Abschaffung des Sonderbetriebsausgabenabzugsverbots bei Vorgängen mit Auslandsbezug (§ 4i EStG)
- Abschaffung der Lizenzschranke (§ 4j EStG)
- Abschaffung der Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter (§ 13 AStG)
- Anhebung der relativen und absoluten Freigrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§ 9 AStG)
- Anpassung des Kürzungsbetrags bei Organschaftsfällen (§ 11 AStG)
- Vermeidung des doppelten Ansatzes von Hinzurechnungsbeträgen bei Spezial-Investmentfonds und deren Anlegern (§ 37 InvStG).
Hinweis: Der neue Entwurf wurde den Verbänden zur Stellungnahme mit einer Frist bis 31.01.2025 übersandt. Das BMF könnte anschließend seinen Entwurf finalisieren und an die neue Bundesregierung weiterleiten. Damit könnte in der nächsten Legislaturperiode ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren angestoßen werden.