BMF: Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten
Das BMF verlängert die Anwendung der steuerlichen Maßnahmen infolge des fortdauernden Krieges bis 31.12.2025.
Mit Schreiben vom 17.03.2022 gab das BMF im Sinne eines Katastrophenerlasses steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten bekannt. Demnach gilt u. a. für Zuwendungen ab dem 24.02.2022 der vereinfachte Spendennachweis, steuerbegünstigte Körperschaften können steuerunschädlich Spendenaktionen veranstalten oder Personal und Räumlichkeiten zur Unterstützung von Kriegsgeschädigten einsetzen. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen können als Sponsoring-Maßnahmen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Arbeitslohnspenden unterliegen nicht der Lohnsteuer. Überlassungen von Sachmitteln, Räumen und Personal lösen keine Umsatzsteuer aus. Laut BMF-Schreiben vom 07.06.2022 können Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers an seine vom Krieg betroffenen Arbeitnehmer in gewissem Rahmen lohnsteuerfrei gewährt werden. Mit Schreiben vom 13.03.2023 ergänzte das BMF zudem, dass unentgeltliche Leistungen zur Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterliegen und der Vorsteuerabzug beim Bezug dazu verwendeter Leistungen nicht beschränkt wird.
Die Anwendung dieser Vorgaben wurde bereits mehrfach verlängert. Mit Schreiben vom 04.12.2024 erklärt das BMF diese nun für weiterhin anwendbar, sofern unterstützende Maßnahmen bis 31.12.2025 durchgeführt werden.