Abzugsfähigkeit für Aufwendungen für die eigene häusliche Pflege
Eine Abziehbarkeit der Aufwendungen ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei den eingesetzten Betreuungskräften nicht um besonders ausgebildetes Pflegefachpersonal handelte. Eine solche Voraussetzung ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 33 EStG noch aus § 64 EStDV. Die Aufwendungen für die Betreuungskräfte sind der Höhe nach nur abzugsfähig, soweit sie den angemessenen Anteil nicht übersteigen. ...lesen Sie mehr