Streubesitzdividende i.S.d. § 8b Abs. 4 KStG: Ermittlung der Beteiligungshöhe
Zur Bestimmung der Beteiligungsquote des Körperschaftsteuersubjekts an der die Dividende ausschüttenden Gesellschaft ist grundsätzlich auf die zugrunde liegende zivilrechtliche Rechtslage abzustellen. Wegen der Frage zu, ob für die Beteiligungshöhe bei § 8b Abs. 4 KStG allein das zivilrechtliche Eigentum maßgeblich ist oder ob die Anwartschaft eines Dritten auf Erwerb von Anteilen in solch einem Maße, dass die Beteiligung des Steuerpflichtigen unter die 10%-Grenze sinkt, zu berücksichtigen ist, wurde die Revision zum BFH zugelassen. ...lesen Sie mehr