Kein Ehegattensplitting für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft
Der Splittingtarif gilt nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften, nicht aber für nichteheliche Lebensgemeinschaften. Zwischen verheirateten Paaren und verpartnerten Paaren einerseits und eheähnlichen Lebensgemeinschaften andererseits besteht der Unterschied, dass es sich bei Letzteren nicht um rechtliche Gemeinschaften handelt. ...lesen Sie mehr