Zeitpunkt der Berücksichtigung eines nach einem Planinsolvenzverfahren entstandenen Sanierungsgewinns
Ein Gewinn, der nicht aus einem Umsatzgeschäft stammt, ist realisiert, wenn er "so gut wie sicher" ist. Bei Forderungen, die nicht aus Austauschgeschäften stammen, wird dies dahingehend konkretisiert, dass die Forderung im abgelaufenen Wirtschaftsjahr rechtlich entstanden sein muss oder sie jedenfalls wirtschaftlich verursacht sein muss und ihre rechtliche Entstehung mit Sicherheit zu erwarten ist. Dementsprechend ist allgemein anerkannt, dass Verbindlichkeiten nicht - mehr - zu passivieren sind, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass sie nicht erfüllt werden müssen. ...lesen Sie mehr