Neufassung des Anwendungserlasses zu § 146a AO
Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wurde § 146a AO als Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme eingeführt. Die Finanzverwaltung hat nun den Anwendungserlass zu § 146a AO mit Wirkung ab 01.01.2024 umfassend überarbeitet. ...lesen Sie mehr