Keine Anwendung von § 237 Abs. 5 AO bei der erstmaligen Festsetzung von Zinsen
Für die Fälle der erstmaligen Festsetzung von Zinsen enthält § 237 Abs. 5 AO keine einschränkende Regelung. Die Regelung findet demzufolge in diesen Fällen keine Anwendung. ...lesen Sie mehr