Keine regelmäßige Arbeitsstätte im Arbeitgeberbetrieb bei überwiegend im Außendienst tätigen Arbeitnehmern
Überwiegend im Außendienst tätige Arbeitnehmer haben im Betrieb des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte. Das gilt etwa dann, wenn nicht nur der quantitative, sondern auch der qualitative Schwerpunkt der von einem Beamten der Wasserschutzpolizei ausgeübten Tätigkeit auf den an den jeweiligen Liegeplätzen der Schiffe vorgenommenen Kontrollen liegt. ...lesen Sie mehr