Anforderungen an die geschäftlichen Aktivitäten am Sitz der Firma im Hinblick auf eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung
In Anbetracht der technischen Fortentwicklung und der Änderung des Geschäftsgebarens erscheint die Anforderung an die Anschrift in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung, dass dort geschäftliche Aktivitäten stattfinden, überholt. Die Angabe der Anschrift hat den Zweck, den leistenden Unternehmer zu identifizieren und soll es auch der Finanzverwaltung ermöglichen, den Unternehmer postalisch zu erreichen. Ist die postalische Erreichbarkeit gewährleistet, kommt es nicht darauf an, welche Aktivitäten unter der Postanschrift erfolgen. ...lesen Sie mehr