Leistungsortbestimmung bei E-Dienstleistungen und sonstigen Leistungen
Aus umsatzsteuerlicher Sicht werden an einen Nichtunternehmer erbrachte E-Dienstleistungen seit 1.1.2015 an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz hat. Wie in diesen Fällen der Leistungsort zu bestimmen ist, erläutert das BMF mit einem aktuellen Schreiben. ...lesen Sie mehr