Entwurfsschreiben zum Nullsteuersatz für Umsätze i. Z. m. PV-Anlagen
Seit 01.01.2023 unterliegt die Lieferung von PV-Anlagen einem Umsatzsteuersatz von 0 %, wenn diese auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden. Dem Nullsteuersatz unterliegt zudem die Einfuhr, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Installation solcher Anlagen. Das BMF geht auf die Anwendungsvoraussetzungen ein. ...lesen Sie mehr