Ermittlung der Pensionsrückstellung nach neuen „Heubeck-Richttafeln“
Sind beim erstmaligen Ausweis einer Pensionsrückstellung im Jahr der Zusage neue „Heubeck-Richttafeln“ zu berücksichtigen, existiert nach Auffassung des BFH kein Unterschiedsbetrag, der nach § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG auf drei Jahre zu verteilen wäre. ...lesen Sie mehr