Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
Schuldzinsen auf Überentnahmen können nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Der BFH vertrat hier hinsichtlich der Berücksichtigung von Verlusten eine einschränkende Rechtsauffassung, der nun auch die Finanzverwaltung folgt. ...lesen Sie mehr