Begrenzung des Schuldzinsenabzugsverbots auf den Entnahmenüberschuss
Durch die aktuelle Rechtsprechung des BFH wird sichergestellt, dass Verluste nicht zu Überentnahmen bzw. zu höheren Überentnahmen i. S. v. § 4 Abs. 4a EStG und damit zu nicht abziehbaren Schuldzinsen führen. ...lesen Sie mehr