Vorsteuerabzug bei Verpachtung von Mensa und Freibad durch eine Gemeinde
Stellen die Verpachtung einer Mensa und eines Freibades Betriebe gewerblicher Art dar, so kann eine Gemeinde als Verpächterin gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 UStG die gesetzlich geschuldete Steuer für die Lieferungen und sonstigen Leistungen als Vorsteuer abziehen, die von einem anderen Unternehmer für ihr gem. § 2 Abs. 1 S. 2 UStG aus ihren sämtlichen Betrieben gewerblicher Art bestehendes Unternehmen ausgeführt wurden. ...lesen Sie mehr