Keine steuerliche Begünstigung für von Trägervereinen betriebene Freibäder
Betreibt eine städtische Gesellschaft ein verlustbringendes Freibad nicht selbst, sondern verpachtet sie es an einen Trägerverein, liegen die Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung dauerdefizitärer Tätigkeiten der öffentlichen Hand nicht vor. Es ist für die Anwendung des § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG schädlich, wenn eine Bädergesellschaft ein Freibad nicht selbst betreibt, sondern die begünstigte Tätigkeit aufgrund des Pachtvertrages unmittelbar vom Trägerverein ausgeübt wird. ...lesen Sie mehr