Kostümparty eines gemeinnützigen Karnevalsvereins genießt keinen Steuervorteil
Ein von einem gemeinnützigen Karnevalsverein in der Karnevalswoche durchgeführtes Kostümfest ist kein Zweckbetrieb. Die Einkünfte aus der Veranstaltung unterliegen daher der Körperschaftsteuer und die Umsätze dem Umsatzsteuerregelsatz; sie werden nicht von der Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG umfasst. ...lesen Sie mehr