Kein Abzug des "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens
Der von Bausparkassen gebildete "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" war bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht abziehbar. Er ist dem Wortlaut des für seine ertragsteuerrechtliche Berücksichtigung maßgebenden § 21a S. 1 KStG a.F. entsprechend eine Rücklage i.S.d. § 103 Abs. 3 BewG a.F. und nicht eine Rückstellung oder ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten. ...lesen Sie mehr