Kein Betriebsausgabenabzug von Kartellbußgeldern
Zwar sind Geldbußen grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Eine gesetzliche Ausnahme hiervon ist jedoch vorgesehen, soweit mit der Geldbuße der aus dem Gesetzesverstoß resultierende Gewinn abgeschöpft werden soll. Das FG Köln lehnt jedoch im Fall von Kartellbußgeldern den Betriebsausgabenabzug eines solchen Abschöpfungsteils ab. ...lesen Sie mehr