Zur Änderung eines Bescheids wegen irriger Sachverhaltsbeurteilung
Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids gem. § 174 Abs. 4 AO wegen der irrigen Beurteilung des Sachverhalts in einem anderen Bescheid, welcher auf Initiative des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten geändert wurde, ist nicht ausgeschlossen, wenn das Finanzamt bei Erlass des ursprünglichen Bescheids ("aus Vereinfachungsgründen") wissentlich fehlerhaft gehandelt hat. Der Steuerpflichtige soll vielmehr im Fall seines Obsiegens mit einem gewissen Rechtsstandpunkt an dieser Auffassung festgehalten werden, soweit derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist. ...lesen Sie mehr