Einkünfteerzielungsabsicht bei länger leerstehenden Objekten
Eine Untätigkeitsklage führt mit größter Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Verkürzung, sondern zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer. Die Frage, ob eine ursprüngliche vorhandene Einkünfteerzielungsabsicht auch dann entfallen ist, wenn zwar das Objekt wegen Unbewohnbarkeit leer steht und eine Sanierung wegen ungeklärter Eigentumsfragen (zunächst) nicht erfolgt, der Steuerpflichtige aber alles unternimmt, um die Eigentumsfrage in seinem Sinne zu klären, ist - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht geklärt. ...lesen Sie mehr