Unechte Factoringleistungen: Keine Steuerbefreiung
Zwar hat der BFH mit Urteil vom 10.12.1981 (Az.: V R 75/76) entschieden, dass es sich beim unechten Factoring-Geschäft um eine Mehrheit von selbstständigen Hauptleistungen handle, allerdings hat der EuGH mit Urteil vom 26.6.2003 (Rs.: C-305/01) und damit zeitlich nachfolgend entschieden, dass es keinen Grund gebe, der eine Ungleichbehandlung des echten und des unechten Factorings bei der Mehrwertsteuer rechtfertigen könne. In der Literatur wird überwiegend gefolgert, dass es sich beim unechten Factoring um eine - in vollem Umfang steuerpflichtige - einheitliche Leistung handelt. ...lesen Sie mehr