Kein einkommenserhöhender Ansatz auf Grundlage von § 1 Abs. 1 AStG a.F. bei bloßer Überlassung des Firmennamens
Die Gestattung einer unentgeltlichen Namensnutzung zwischen nahestehenden Personen eines Konzerns ist steuerrechtlich anzuerkennen und führt nicht zu einer Korrektur der Gewinnermittlung nach dem AStG. Insofern begründet die bloße Namensnutzung im Konzern keine Geschäftsbeziehung i.S.d. § 1 Abs. 4 AStG a.F., für die einkommenserhöhend ein Korrekturbetrag i.S.d. § 1 Abs. 1 AStG a.F. angesetzt werden könnte. ...lesen Sie mehr