Prozesskosten für Geltendmachung von Schmerzensgeld keine außergewöhnlichen Belastungen
Kosten eines Zivilprozesses, mit dem der Steuerpflichtige Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers geltend macht, stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Zivilprozesskosten sind nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt und der Steuerpflichtige gezwungen ist, einen Zivilprozess zu führen. ...lesen Sie mehr