Zur verjährungshemmenden Wirkung einer Steuerfahndungsprüfung
Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 S. 1 AO endet erst, wenn die aufgrund der Ermittlungen der Fahndungsprüfung zu erlassenden Bescheide unanfechtbar geworden sind. Das gilt auch im Falle einer nach Abgabe der Steueranmeldung wegen § 168 S. 2 AO noch nicht festgesetzten Steuer. ...lesen Sie mehr