Haftung von Access-Providern für Urheberrechtsverletzungen Dritter
Die Störerhaftung eines Unternehmens, das den Zugang zum Internet vermittelt, kommt nur in Betracht, wenn der Inhaber verletzter Urheberrechte zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die die Rechtsverletzung selbst begangen haben (etwa Betreiber einer Internetseite) oder zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben (z.B. Host-Provider). Erst wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitert oder keinerlei Erfolgsaussichten bestehen und damit andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, ist die Inanspruchnahme des Access-Providers als Störer zumutbar. ...lesen Sie mehr