Kein Werbungskostenabzug für Anschaffung von vom Arbeitgeber vorgeschriebenen Schuhen einer Schuhverkäuferin
Die Anschaffung von Schuhen durch eine Schuhverkäuferin, die verpflichtet ist, während der Arbeit Schuhe ihres Arbeitgebers zu tragen, führt nicht zu Werbungskosten, da die private Benutzung der Schuhe als bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt. Selbst wenn konkrete Kleidungsstücke ohne die beruflichen Gründe überhaupt nicht angeschafft worden wären und sie der Förderung der Tätigkeit des Steuerpflichtigen dienen sollen, ist das Tragen bürgerlicher Kleidung jedenfalls auch gleichzeitig deswegen der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen, weil es dem menschlichen Bedürfnis nach Bekleidung Rechnung trägt. ...lesen Sie mehr