"Räuberischer Aktionär" erzielt umsatzsteuerpflichtige sonstige Einkünfte
Die Zahlung einer AG an einen Kleinstaktionär (hier: ein sog. "Räuberischer Aktionär") für dessen Rücknahme einer Klage gegen eine Unternehmensentscheidung unterliegt beim Empfänger der Einkommensteuer und bei Wiederholungsabsicht auch der Umsatzsteuer. Die Annahme von steuerfreiem Schadensersatz kommt dabei nicht in Betracht. ...lesen Sie mehr