Anpassung von Gewinnabführungsverträgen in Altfällen
Infolge der Änderung des § 302 AktG zum 01.01.2021 kann Handlungsbedarf bei Gewinnabführungsverträgen in Altfällen bestehen, um die künftige steuerliche Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft nicht zu gefährden. Das BMF gewährt hierbei eine Verschonungsfrist bis 31.12.2021. ...lesen Sie mehr