Keine Verrechnung von Vorsteuerüberhängen aus vorläufiger Insolvenzverwaltung mit später entstandenen Steuerschulden
Umsatzsteuerschulden, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens entstehen, können nicht mit Erstattungsansprüchen aus Vorsteuerüberhängen verrechnet werden, die im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung entstanden sind. Eine Verrechnung kommt deshalb nicht in Betracht, weil das Unternehmen bedingt durch die Erfordernisse des Insolvenzrechts aus mehreren Unternehmensteilen (vorinsolvenzrechtlicher Unternehmensteil, Insolvenzmasse und insolvenzfreies Vermögen) besteht. ...lesen Sie mehr