Risiken und Problembereiche im Zusammenhang mit Energiepreisbremsen
Mit den Energiepreisbremsen entlastet der Gesetzgeber innerhalb bestimmter Schwellenwerte von März 2023 an Unternehmen und Privathaushalte von den hohen Kosten für Strom, Gas und Fernwärme. Für bestimmte Unternehmen wird diese Entlastung zusätzlich auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023 gewährt. Zwar erfolgt die Entlastung ohne eine separate Antragsstellung, Unternehmen sind aber bei höheren Entlastungsbeträgen zur Meldung beihilferelevanter Informationen an ihre Energielieferanten oder die zuständige Behörde verpflichtet. Unsicherheiten bei der Erhebung der relevanten Daten im Unternehmensverbund und der Ermittlung der beihilferechtlichen Höchstgrenzen erschweren die Einhaltung von Mitteilungspflichten sowie die Berücksichtigung von Energiepreisbremsen in Liquiditätsplanungen. ...lesen Sie mehr