Gleiche soziale Vergünstigungen für Grenzgänger und gebietsansässige Arbeitnehmer
Der EuGH hat die Rechte von Grenzgängern ge¬tärkt: Er billigt ihnen die gleichen Familienleistungen sowie sozialen und steuerlichen Vergünstigungen zu wie inländischen Arbeitnehmern.
Im Streitfall arbeitete ein belgischer Arbeitnehmer in Luxemburg und wohnte in Belgien. Als Grenzgänger unterliegt er der luxemburgischen Regelung über das Kindergeld und erhielt auch zunächst für ein bei ihm lebendes Pflegekind Kindergeld. Später vertrat die luxemburgische Zukunftskasse die Auffassung, dass in Luxemburg Kindergeld nur für solche Kinder zu zahlen sei, die zu dem Grenzgänger in einem direkten Verwandtschaftsverhältnis stünden, also nur für eheliche, uneheliche oder Adoptiv-, nicht aber für Pflegekinder.
Der EuGH kam mit Urteil vom 16.05.2024 (Rs. C-27/23) zu dem Ergebnis, dass die Vorschriften des luxemburgischen Sozialgesetzbuchs indirekt diskriminierend aufgrund der Staatsangehörigkeit sind, denn Grenzgänger entrichteten Steuern und Sozialabgaben im Aufnahmemitgliedstaat, in dem sie erwerbstätig seien und trügen zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen dieses Staats bei. Dementsprechend müssten ihnen die Familienleistungen sowie die sozialen und steuerlichen Vergünstigungen unter den gleichen Bedingungen zugutekommen können wie inländischen Arbeitnehmern.
Hinweis: Im Streitfall sei irrelevant, dass nicht ein Gericht des Aufnahmemitgliedstaates die Unterbringung des Pflegekindes bei dem Grenzgänger angeordnet habe. Ebenso wenig könne es darauf ankommen, ob der Grenzgänger selbst für den Unterhalt des in seinem Haushalt untergebrachten Pflegekindes aufkommt, wenn diese Voraussetzung nicht ebenfalls auf einen gebietsansässigen Arbeitnehmer, bei dem ein Pflegekind untergebracht ist, angewendet wird.