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Sanktionen wegen nicht vorgelegter oder nicht verwertbarer Verrechnungspreisdokumentation

29.01.2024 | < 2 Minuten Lesezeit

Ein Steuerzuschlag wegen Nichterfüllung von Aufzeichnungspflichten bei der Verrechnungspreisdokumentation ist europarechtskonform.

Im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens hat der EuGH mit Urteil vom 13.10.2022 (Rs. C-431/21, X GmbH & Co. KG/FA Bremen, DStR 2022, S. 2138) entschieden, dass die Verrechnungspreisdokumentationspflichten bei grenzüberschreitenden Geschäftsvorfällen sowie Sanktionen wegen Nichterfüllung dieser Pflichten mit der Niederlassungsfreiheit in Einklang stehen. Laut EuGH beschränke die Dokumentationspflicht zwar die Niederlassungsfreiheit. Dies sei aber zur ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt.

Im konkreten Fall ging es um Managementkosten, die von einem verbundenen Unternehmen erbracht worden waren und mittels Einzelaufstellung über die tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet werden sollten. Da nach Auffassung der Steuerbehörden in Deutschland die steuerliche Dokumentationspflicht nicht erfüllt worden waren, verhängte sie gegen die Klägerin einen Zuschlag in Höhe von 5 % der pro Jahr geschätzten zusätzlichen Einnahmen.

Hinweis: Da bei entschuldbaren Verstößen oder nur geringfügigem Verschulden kein Steuerzuschlag verhängt wird, ist diese Sanktion laut EuGH nicht unverhältnismäßig.

Bearbeitungsstand: 07.12.2022