Energiepreisbremse: Prüfpflichten im Rahmen der Energiepreisbremse
Im Jahr 2023 erhalten Unternehmen staatliche Entlastungen im Rahmen der Erdgas-Wärme-Preisbremse sowie der Strompreisbremse. Diesbezüglich sind seitens des Gesetzgebers verschiedene Prüfpflichten vorgesehen, die in der Regel von der Höhe der gewährten Zuschüsse abhängen.
Unternehmen die im Rahmen des Strompreisbremsengesetzes (StromPBG) sowie des Erdgas-Wärme- Preisbremsengesetzes (EWPBG; im Folgenden auch allgemein als Energiepreisbremsen bezeichnet) eine staatliche Förderung erhalten haben, müssen ihren Energieversorgern gegenüber verschiedenen Nachweispflichten (Im Folgenden auch als „Schlussrechnung" bezeichnet) nachkommen. Die maßgebliche Frist für die Einreichung dieser Nachweise an die Energieversorger ist nach aktuellem Stand der 31.05.2024. Ab bestimmten Förderhöhen muss außerdem die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers und /oder der zuständigen Prüfbehörde eingeholt werden, die der Schlussrechnung an den Energieversorger ebenfalls beizulegen ist.
Unklarheit im Hinblick auf die Prüfpflichten besteht auch dahingehend, inwiefern Unternehmen innerhalb eines Unternehmensverbundes im Sinne der VO (EU) 651/2014 Anlage 1 Art. 3 Abs. 3 von erhöhten Prüfpflichten anderer Verbundunternehmen betroffen sind.
Während das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) von einer derartigen Ausweitung der Prüfpflichten ausgeht, sobald ein Unternehmen des Verbundes Beihilfen unter den höheren Förderkategorien beantragt, sind auch andere Auslegungsvarianten denkbar. Eine klare Aussage, inwiefern sich die erweiterten Prüfpflichten auf den gesamten Unternehmensverbund beziehen, wird sich wohl erst nach einer Klarstellung durch den Gesetzgeber zeigen. Im Folgenden soll zunächst nicht weiter auf eine mögliche Verbundbetrachtung eingegangen werden und nur von einzelnen antragsstellenden Unternehmen ausgegangen werden.
Vorliegend werden lediglich die Prüfpflichten von Unternehmen beleuchtet, welche über einen Energieversorger Strom, Erdgas oder Fernwärme beziehen. Direktversorger (sonstige Letztverbraucher
i. S. v. § 7 StromPBG), welche im Rahmen des StromPBG direkt über den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber entlastet werden, sind nicht Gegenstand der folgenden Betrachtungen.
Hinweis: Aktuell beabsichtigt das Bundesministeriums für Wirtschaft- und Klimaschutz (BMWK), die Energiepreisbremsen bis voraussichtlich Ostern 2024 zu verlängern. Sollte dieses Vorhaben umgesetzt werden, wäre wohl ebenfalls mit einer Verschiebung der oben genannten Einreichungsfrist auf einen späteren Zeitpunkt zu rechnen.
Die derzeitig vorgesehen Prüfungspflichten stellen sich im Verhältnis zur beihilferechtlichen Obergrenze wie folgt dar:
1 energieintensiv: Bestimmt sich aus Verhältnis zwischen Umsatz/Produktionswert zu den Energiekosten (Siehe hierzu 1.3.)
2 Branche i. S. d. Anlage 2: Besonders von hohen Energiepreisen betroffene Sektoren und Teilsektoren gemäß Anlage 2 des StromPBG /EWPBG (Siehe hierzu 1.4.)
3 besonders betroffen: Ermittlung anhand des EBITDA-Rückgangs im maßgeblichen Zeitraum (Siehe hierzu 1.2.)
1. Zusätzliche Prüfungs- und Nachweispflichten für Unternehmen mit einer Entlastung von mehr als 4 Mio. EUR
1.1. Verfahren vor der Prüfbehörde
Mittlerweile wurde die zuständige Prüfbehörde durch die Bundesregierung festgelegt. Es wurde die Entscheidung getroffen, zwei private Unternehmen zu beauftragen, die zu gleichen Anteilen die Fallbearbeitungen untereinander aufteilen werden. Die Prüfbehörden sind PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („PwC“) sowie atene KOM GmbH („atene“) (im Folgenden auch zusammen als die Prüfbehörde bezeichnet). Der Gesetzgeber hat somit von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, juristische Personen des Privatrechts als Prüfbehörde zu bestellen.
Die Prüfbehörde wird nun in einem ersten Schritt ein Onlineportal zur Verfügung stellen, über welches im Anschluss offenbar auch die Überprüfung der Entlastung von größeren Entlastungsanträgen erfolgen soll.
Überschreitet die erhalte Entlastung im Rahmen der Energiepreisbremse einen Betrag von 4 Mio. EUR, ist nämlich vor der Einreichung der Schlussrechnung ein Bescheid durch die zuständige Prüfbehörde einzuholen, in dessen Rahmen die beihilferechtliche Obergrenze verbindlich festgelegt wird. Dieser Bescheid ist der Schlussabrechnung gegenüber dem Energieversorger als Nachweis beizufügen.
Das entsprechende Verfahren geht hierbei vom Letztverbraucher aus. Die Prüfbehörde entscheidet gemäß § 19 Abs. 1 EWPBG / § 11 Abs. 1 StromPBG nur auf Antrag. Die Einstufung erfolgt gebündelt für alle Entlastungen im Rahmen der Preisbremsen (Strom-, Gas-, Fernwärmepreisbremsen).
Eine Vorgabe, bis wann der jeweilige Letztverbraucher das entsprechende Verfahren eingeleitet haben muss, besteht nicht. Aufgrund der Nachweispflichten im Zusammenhang mit den EBITDA-Rückgängen im Zeitraum zwischen dem 01.02.2022 und dem 31.12.2023 (siehe unten) dürfte eine Antragsstellung erst im Jahr 2024 denkbar sein. Da der Bescheid der Prüfbehörde spätestens bis zum 31.05.2024 vorgelegt werden muss, sollte die Prüfbehörde allerspätestens bis zu diesem Datum einen Bescheid erlassen haben. Inwiefern der Gesetzgeber diese recht knapp bemessene Frist, insbesondere vor der geplanten Verlängerung der Energiepreisbremsen auf einen späteren Zeitpunkt verschieben wird, bleibt abzuwarten.
Die Höhe der grundsätzlichen Entlastung im Rahmen der Strom- und Gaspreisbremse ermittelt sich oberhalb der 4 Mio. EUR-Grenze nach den im folgenden erläuterten Kriterien. Die diesbezüglichen Prüfungspflichten durch das StromPBG und das EWPBG stehen zumindest in den Grundzügen ebenfalls bereits fest.
1.2. Besondere Betroffenheit von hohen Energiepreisen:
Die Ermittlung der besonderen Betroffenheit erfolgt anhand des EBITDA-Rückganges im Entlastungszeitraum (zwischen dem 01.02.2022 und dem 31.12.2023) im Verhältnis zum Referenzzeitraum im Jahr 2021.
Nach derzeitigem Stand soll die Prüfbehörde die EBITDA-Rückgänge anhand geprüfter Jahresabschlüsse bestätigen. Hierbei ist aber noch nicht final geklärt, inwiefern diesbezüglich noch Überleitungsrechnungen zur Verfügung zu stellen sind. Auch bezüglich des Inhalts der entsprechenden Prüfung fehlt es noch an erläuternden Aussagen des Gesetzgebers. Die aktuell in den Verwaltungshinweisen des BMWK vertretene Auffassung, dass das Jahres-EBITDA für den Vergleich auf Monatsebene jeweils zu zwölfteln ist, dürfte in den wenigsten Fällen eine sachgerechte Lösung darstellen.
Das IDW hat am 04.08.2023 in einem Schreiben an das BMWK bezüglich verschiedener sich aus dem EWPBG und StromPBG ergebenden Unstimmigkeiten um Klarstellung gebeten. Unter anderem wurde diesbezüglich auch auf den unklaren Wortlaut bezüglich des Begriffs des Entlastungszeitraums, in den Gesetzestexten und den erläuternden Materialien (FAQ) hingewiesen.
1.3. Energieintensive Unternehmen:
Letztverbraucher sind energieintensiv, sofern sich deren Energiebeschaffungskosten für das Kalenderjahr 2021 auf mindestens 3 % des Produktionswertes oder des Umsatzes oder sich für das erste Halbjahr des Kalenderjahres 2022 auf mindestens 6 % des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen.
Die diesbezüglichen Nachweispflichten gegenüber der Prüfbehörde umfassen die folgenden Punkte:
- Vorlage der Energielieferverträge und der Energierechnungen für Energielieferungen im Kalenderjahr 2021 oder im ersten Halbjahr des Kalenderjahres 2022 (abhängig davon für welchen Zeitraum die Energieintensivität geltend gemacht wird)
- Vorlage des Prüfungsvermerks eines Wirtschaftsprüfers zu den aus dem Netz jeweils bezogenen und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Energiemengen, aufgeschlüsselt nach Entnahmestelle, Energieträger und Preis
- Vorlage des Geschäftsberichts
- Vorlage des geprüften Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr und
- Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers zu
- den Energiebeschaffungskosten des Letztverbrauchers oder Kunden und
- Angaben zu Strommengen, leitungsgebundenen Erdgasmengen und Wärmemengen und zu den durchschnittlichen Kosten.
Inwiefern sich die beiden Prüfvermerke unter dem 2. Und 5. Spiegelstrich voneinander unterscheiden, wurde vonseiten des Gesetzgebers bisher noch nicht genauer erläutert. Das IDW hat auch diesbezüglich im Rahmen seiner Rückfrage vom 03.08.2023 das BMWK um eine entsprechende Klarstellung gebeten.
Insbesondere die Anforderungen zu den einzureichenden Jahresabschlüssen und Geschäftsberichten bedarf einer weiteren Klarstellung durch den Gesetzgeber. Zur Prüfung der Energieintensität in den maßgeblichen Zeiträumen würde die Prüfbehörde jedenfalls die Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2021 und/oder 2022 benötigen. Im letzten Fall wäre ebenfalls eine Überleitungsrechnung zur Bestimmung des Produktionswertes und/oder des maßgeblichen Umsatzes im ersten Halbjahr notwendig. Inwiefern eine Nachweispflicht für Unternehmen besteht, die keinen Geschäftsbericht aufstellen oder im Rahmen Ihres Jahresabschlusses keiner Prüfpflicht unterliegen, ist derzeit ebenfalls noch offen. Im Rahmen der Nachweispflichten des Energiekostendämpfungsprogramms als eine Art Vorgängerprogramm zu den Energiepreisbremsen hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle festgelegt, dass insbesondere in den höheren Förderkategorien auch dann geprüfte Jahresabschlüsse einzureichen sind, wenn das antragsstellende Unternehmen nach dem HGB an sich nicht prüfungspflichtig ist. Eine analoge Regelung wäre grundsätzlich auch im Rahmen der Energiepreisbremsen denkbar.
1.4. Branche nach Anlage 2 zu § 18 EWPBG bzw. § 9 StromPBG: Besonders von hohen Energiepreisen betroffene Sektoren und Teilsektoren nach EU-Vorgaben
Die diesbezüglichen Nachweispflichten gegenüber der Prüfbehörde umfassen die folgenden Punkte:
- die Klassifizierung des Letztverbrauchers oder Kunden durch die statistischen Ämter der Länder in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, und die Einwilligung des Unternehmens, dass sich die Prüfbehörde von den statistischen Ämtern der Länder die Klassifizierung des bei ihnen registrierten Letztverbrauchers oder Kunden und seiner Betriebsstätten übermitteln lassen kann, und
- der Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers mit Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des Letztverbrauchers oder Kunden.
Gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 2 StromPBG / § 19 Abs. 4 Nr. 2 EWPBG kann der Nachweis gegenüber der Prüfbehörde hinsichtlich der maßgeblichen Branche auch darüber erbracht werden, dass ein Unternehmen mit einer der in Anlage 2 aufgeführten Tätigkeiten im Jahr 2021 mehr als 50 % seines Umsatzes oder Produktionswertes erzielt hat. Dies dürfte insbesondere in den Fällen maßgeblich sein, in denen ein Unternehmen zwar im Jahr 2021 noch überwiegend in einer Branche nach Anlage 2 tätig war und dies mittlerweile nicht mehr der Fall ist.
1.5. Nachweis der auf den Letztverbraucher anzuwendenden absoluten und relativen Höchstgrenze für Verbraucher deren Förderung 4 Mio. EUR übersteigt
Diesbezüglich sind folgende Nachweise gegenüber der Prüfbehörde zu erbringen:
- Vorlage der Energielieferverträge und der Energierechnungen für Energielieferungen
- im Kalenderjahr 2021 und
- im Zeitraum zwischen dem 01.02.2022 und dem 31.12.2023 und
- der Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers zu
- den Energiebeschaffungskosten des Letztverbrauchers oder Kunden und
- den oben genannten Angaben zu Strommengen, leitungsgebundenen Erdgasmengen und Wärmemengen und zu den durchschnittlichen Kosten.
Dass sich die Vorgaben in § 11 Abs. 4 StromPBG / § 19 Abs. 4 EWPBG lediglich an Unternehmen richten, welche eine 4 Mio. EUR übersteigende Förderung beantragen, ergibt sich aus dem Referentenentwurf der Bundesregierung zum StromPBG und zum EWPBG. Andernfalls müsste jedes Unternehmen, welches im Rahmen der Energiepreisbremsen Entlastungen erhalten hat, eine entsprechend durch einen Wirtschaftsprüfer geprüfte Aufstellung an die Prüfbehörde übermitteln. Dies stünde im Widerspruch zu den Vorgaben in § 22 EWPBG / § 30 StromPBG und der Intention des Gesetzgebers, gerade für kleine Unternehmen mit geringen Entlastungsbeträgen den bürokratischen Aufwand so gering wie möglich zu halten. Nach ersten Verlautbarungen des IDW könnte allerdings etwas anderes gelten, wenn das Unternehmen mit anderen Unternehmen verbunden ist und insgesamt eine Höchstgrenze von 50 Mio. Euro oder mehr überstiegen wird.
2. Nachweispflichten von Unternehmen bei einer Entlastung von mehr als 2 Mio. EUR
2.1. Meldepflichten gegenüber dem Energieversorger
Die nach § 11 StromPBG/ § 19 EWPBG prüfpflichtigen Unternehmen sind ebenfalls verpflichtet, bis zum 31.05.2024 eine Schlussabrechnung an ihre Stromversorger zu übermitteln. Da die Endabrechnung gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen bis spätestens 31.05.2024 eingereicht werden muss und die Einstufung der Prüfbehörde für Unternehmen, deren Entlastung 4 Mio. EUR überschreitet, der Endabrechnung beizufügen ist, sollte der entsprechende Bescheid der Prüfbehörde spätestens bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls vorliegen.
Eine Verpflichtung zur Einreichung einer Schlussrechnung / Schlusserklärung gegenüber dem Energieversorger gilt auch für jedes andere Unternehmen, das Unterstützungsleistungen im Rahmen der Energiepreisbremsen erhalten hat, wobei hinsichtlich des Umfangs der Nachweispflicht erhebliche Unterschiede bestehen.
Für Unternehmen richtet sich der Umfang der im Rahmen der Schlussrechnung gegenüber dem Energieversorger einzureichenden Dokumente nach § 30 StromPBG / § 22 EWPBG.
Demnach haben Unternehmen für den Fall, dass sie einer Einstufung durch die Prüfbehörde unterliegen, einen Monat nach Zugang der Feststellung, andernfalls unverzüglich nach dem 31.12.2023, spätestens bis zum 31.05.2024, ihren Energieversorgern gegenüber folgende Mitteilungen zu machen:
- die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze,
- sofern die absolute Höchstgrenze 4 Mio. EUR überschreitet, den Bescheid der Prüfbehörde nach § 11 StromPBG/ § 19 EWPBG (siehe oben),
- wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze sich auf EUR 4 Mio. beläuft, den Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers, der
- die nach Anlage 1 ermittelten krisenbedingten Mehrkosten des Letztverbrauchers ausweist,
- bestätigt, dass die absolute Höchstgrenze (4. Mio. EUR) und die relative Höchstgrenze, nicht überschritten wurden oder
- der für jedes Energielieferverhältnis die auszugleichenden Fehlbeträge ausweist, mit denen eine Einhaltung der Höchstgrenzen sichergestellt wird.
Folglich sind Unternehmen, welche eine Förderung im Rahmen der Energiepreisbremsen erhalten haben, die 2 Mio. EUR übersteigt aber nicht höher als 4 Mio. EUR ausfällt, ebenfalls prüfungspflichtig, wobei das Testat allerdings nicht an die Prüfbehörde, sondern direkt an den Energieversorger zu übermitteln ist.
2.2. Nachweispflichten gegenüber der Prüfbehörde
Zu beachten ist, dass Unternehmen deren Entlastung 2 Mio. EUR übersteigt, ebenfalls Nachweise hinsichtlich der Arbeitsplatzerhaltungspflicht gemäß § 37 StromPBG bzw. § 29 EWPBG einzureichen haben. Hier ist keine Verbundbetrachtung vorzunehmen, sondern jeweils auf das einzelne Unternehmen abzustellen.
Die Nachweispflicht wird zunächst durch eine Selbsterklärung des Antragsstellers oder eine entsprechende tarifvertragliche Regelung erfüllt, welche der Prüfbehörde (und nicht dem Energieversorger) bis zum 31.07.2023 zu übermitteln war (siehe ausführlich hier) Aufgrund der derzeit noch nicht erfolgten Benennung der Prüfbehörde teilte das BMWK mit, dass es bei einer verspäteten Meldung durch das verpflichtete Unternehmen bis zum 30.09.2023 von entsprechenden Rückforderungen absehen wird.
Die hierzu im Nachgang noch zu erfolgende Prüfung kann aufgrund der Dauer der Selbstverpflichtung frühestens nach dem 30.04.2025 erfolgen.
Unternehmen, deren Entlastung 2 Mio. EUR nicht übersteigt, unterliegen keinen weiteren Prüfpflichten im Rahmen der Energiepreisbremsen. Allerdings müssen auch diese Unternehmen im Rahmen der Schlussrechnung eine Selbsterklärung abgeben, dass die von dem Letztverbraucher einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen insgesamt erhaltene Entlastungssumme den Betrag von 2 Mio. EUR nicht überschritten hat.
3. Exkurs: Nachweispflichten von Schienenbahnunternehmen
Da Eisenbahnunternehmen nicht unter den befristeten Krisenrahmen der EU fallen, sondern nach den Gemeinschaftliche Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen (2008/C 184/07) entlastet werden, wurde mit § 11a StromPBG und § 30a StromPBG ein Verfahren geschaffen, das analog zu den allgemeinen Vorgaben die Melde- und Prüfpflichten für Schienenbahnunternehmen festlegt.
Unklar ist derzeit noch, ob Schienenbahnunternehmen hinsichtlich sämtlicher Stromverbräuche unter die entsprechenden Regelungen fallen oder ob diesbezüglich zwischen Verbräuchen, die direkt dem Schienenverkehr zuzuordnen sind und sonstigen Verbräuchen zu differenzieren ist.
4. Angaben im Zusammenhang mit Transparenzpflichten auf EU-Ebene
Unternehmen deren Förderung im Rahmen der Energiepreisbremsen 100 TEUR im Kalenderjahr 2023 übersteigt, sind außerdem verpflichtet ihrem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30.06.2024 verschiedene Angaben zur Einhaltung der Transparenzvorgaben der EU-Kommission zu machen. Hierzu gehört u. a. auch die Entlastungssumme, wobei diesbezüglich eine Angabe in Spannen genügt.
Für Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätig sind, besteht die Meldepflicht bereits bei einem Förderbetrag von 10 TEUR.
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