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Energiepreisbremse: Einreichungsfrist für die Schlussrechnung ist der 31.05.2024 - Fristverlängerung möglich

22.05.2024 | 2 Minuten Lesezeit

Im Jahr 2023 haben viele Unternehmen staatliche Entlastungen im Rahmen der Erdgas-Wärme-Preisbremse sowie der Strompreisbremse erhalten. Diesbezüglich besteht für Unternehmen in bestimmten Fällen die Verpflichtung zur Einreichung einer Schlussrechnung. Die maßgebliche Frist für deren Einreichung an die Energieversorger ist grundsätzlich der 31.05.2024. Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zufolge ist in begründeten Fällen die Beantragung einer Fristverlängerung bis zum 02.09.2024 möglich. Die Beantragung der Fristverlängerung erfolgt über das Portal der Prüfbehörde (https://pruefbehoerde.pwc.de/).

Der Umfang der einzureichenden Schlussrechnung hängt im Hinblick auf die Prüfpflichten grundsätzlich von der Höhe der gewährten Entlastung ab. Hierfür werden sämtliche Beihilfen betrachtet, welche Unternehmen aufgrund der erhöhten Energiepreise im Jahr 2022 und 2023 erhalten haben. Neben den Preisbremsen nach StromPBG und EWPBG sind hierbei insb. Entlastungen aus dem Energiekostendämpfungsprogramm und nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz einzubeziehen.

Die diesbezüglichen Vorgaben können der folgenden Aufstellung entnommen werden. Für Schienenbahnen gelten die Prüfpflichten unabhängig von der Höhe der gewährten Entlastung (siehe unten).

Zur Abgabe einer finalen Selbsterklärung sind Unternehmen verpflichtet, deren Entlastungsbetrag nach dem StromPBG und/oder dem EWPBG an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 150.000 Euro in mindestens einem Monat überschritten hat, sowie Unternehmen, die ihrem Lieferanten eine vorläufige Selbsterklärung abgegeben haben, unabhängig von der Höhe der ihnen gewährten Entlastungsbeträge. Dies gilt unabhängig davon, ob die vorläufige Selbsterklärung aufgrund der gesetzlichen Vorschriften oder freiwillig abgegeben wurde.

Unternehmen, die allein oder zusammen mit verbundenen Unternehmen eine Entlastungssumme von mehr als 2 Mio. Euro erhalten haben, sind verpflichtet, unverzüglich nach Kenntnis hierüber ihren Energielieferanten sowie die Prüfbehörde zu informieren. Das BMWK empfiehlt solchen Unternehmen ebenfalls, eine finale Selbsterklärung an die Energielieferanten zu übermitteln, auch wenn sie nicht direkt von einer der oben genannten Abgabepflichten betroffen sind, um eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Abrechnung der Entlastungsbeträge sicherzustellen.

Hinweis: Da Eisenbahnunternehmen nicht unter den befristeten Krisenrahmen der EU fallen, sondern nach den Gemeinschaftliche Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen (2008/C 184/07) entlastet werden, wurde mit § 11a StromPBG und § 30a StromPBG ein Verfahren geschaffen, das analog zu den allgemeinen Vorgaben die Melde- und Prüfpflichten für Schienenbahnunternehmen festlegt. Schienenbahnen müssen die für sie maßgeblichen Entlastungsbeträge für Fahrstrom ebenfalls durch die Prüfbehörde feststellen lassen.

Unternehmen, deren Förderung im Rahmen der Energiepreisbremsen 100.000 Euro im Kalenderjahr 2023 übersteigt, sind außerdem verpflichtet, ihrem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30.06.2024 verschiedene Angaben zur Einhaltung der Transparenzvorgaben der EU-Kommission zu machen. Hierzu gehört u. a. auch die Entlastungssumme, wobei diesbezüglich eine Angabe in Spannen genügt.

Für Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätig sind, besteht diese Meldepflicht bereits bei einem Förderbetrag von 10.000 Euro.