Energiepreisbremse: Zusätzliche Entlastungen für Unternehmen mit atypischen Verbräuchen in 2021
Im Jahr 2023 erhalten Unternehmen staatliche Entlastungen im Rahmen der Erdgas-Wärme-Preisbremse sowie der Strompreisbremse. Für Unternehmen und insbesondere für große Filialisten des Einzelhandels mit atypischen Verbräuchen im Jahr 2021 aufgrund von COVID-19 oder der Ahrtal-Flut besteht hierbei die Möglichkeit zusätzliche Entlastungen zu beantragen.
Die zusätzlichen Unterstützungsleistungen nach § 12b StromPBG/§ 37a EWPBG können noch bis zum 30.09.2023 über das nun eingerichtete Portal der Prüfbehörde (https://pruefbehoerde.pwc.de/) beantragt werden. Über den Ausgleich wird möglichen Nachteilen bei den betroffenen Unternehmen im Zusammenhang mit der Ableitung des Entlastungsbetrags auf der Basis des Verbrauchs des Corona-Jahres 2021 Rechnung getragen. Die Entlastung wird auch Unternehmen gewährt, die im Jahr 2021 von der Ahrtal-Flut betroffen waren.
Wann besteht eine Antragsberechtigung?
Eine Antragsberechtigung besteht, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Bezug von Strom, Erdgas oder Wärme über (Netz-)Entnahmestellen, die über die registrierte Leistungsmessung (RLM) abgerechnet werden (SLP-Entnahmestellen sind von der zusätzlichen Entlastung ausgenommen)
- Wenn die Bezugsmenge an Strom oder Erdgas oder Wärme im Jahr 2021 um 40 % geringer war als im Jahr 2019 (die maßgeblichen FAQ sehen dieses Erfordernis bereits dann als erfüllt an, wenn in einem Zeitraum des Jahres 2021 ein Rückgang des Verbrauchs um 40 % im Verhältnis zum selben Zeitraum im Jahr 2019 vorliegt)
- Wenn das antragsstellende Unternehmen für einen Zeitraum im Jahr 2021 Corona-Überbrückungshilfen oder Mittel aus dem Fonds „Aufbauhilfe 2021" oder Versicherungsleistungen, die einem Erhalt von Mitteln aus dem Fonds „Aufbauhilfe 2021" entgegenstehen erhalten hat.
In welcher Höhe wird die Entlastung gewährt?
Die zusätzliche Entlastung bestimmt sich jeweils für Strom, Gas und Wärme separat nach der folgenden Berechnungsformel:
Zusätzlicher Entlastungsbetrag = Originäre Entlastungssumme * 1.5 * ((Energiemenge im Kalenderjahr 2019 / Energiemenge im Kalenderjahr 2021) - 1)
Wobei gilt:
Originäre Entlastungssumme = Summe der dem Letztverbraucher bis zum Ablauf des 31. 08.2023 durch den Lieferanten an allen seinen Netzentnahmestellen gewährten Entlastungsbeträge. Diese sind jeweils für Strom, Gas und Fernwärme zu separieren.
Energiemenge = Die Menge an bezogener Energie getrennt nach Energieträger (Strom / Erdgas und Fernwärme)
Welche Unterlagen sind im Rahmen der Antragsstellung einzureichen?
Im Rahmen der Antragsstellung sind unter anderem folgende Nachweise direkt bei der Antragsstellung im Antragsportal hochzuladen:
- Bescheid der zuständigen Landesbehörde über den Erhalt von Corona-Überbrückungshilfen, Aufbauhilfe 2021 oder Versicherungsleistungen im Kalenderjahr 2021 (soweit der Bescheid noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist, genügt die Vorlage des (nicht bestandskräftigen),
- Sämtliche Rechnungen für die ausgewählte Energieart im Entlastungszeitraum im Kalenderjahr 2023 (bis zum Ablauf des 31.08.2023)
- Sämtliche Rechnungen für die ausgewählte Energieart im Entlastungszeitraum im Kalenderjahr 2021
- Sämtliche Rechnungen für die ausgewählte Energieart im Entlastungszeitraum im Kalenderjahr 2019
- Vertretungsbefugnis der Kontaktperson des Unternehmens.
Daneben kann eine Vielzahl von weiteren Unterlagen im Rahmen des Antragsprozesses abgefragt werden.
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