BVerfG: Tübinger Verpackungssteuer verfassungsgemäß
Das BVerfG hat mit Beschluss vom 27.11.2024 (Az. 1 BvR 1726/23) eine Verfassungsbeschwerde gegen die Satzung der Universitätsstadt Tübingen über die Erhebung einer Verpackungssteuer (Verpackungssteuersatzung) zurückgewiesen und diese für rechtmäßig befunden. Die Universitätsstadt Tübingen darf damit weiterhin für jede Einwegverpackung 50 Cent und für jedes Einwegbesteck 20 Cent Verpackungsteuer erheben.
Tübingen erhebt mit der Verpackungssteuersatzung seit dem 01.01.2022 eine Steuer auf den Verbrauch nicht wiederverwendbarer Verpackungen sowie nicht wiederverwendbaren Geschirrs und Bestecks, sofern Speisen und Getränke darin bzw. damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbare take-away-Gerichte oder -Getränke verkauft werden. Der Endverkäufer entsprechender Speisen und Getränke ist zur Entrichtung der Steuer verpflichtet.
Ein Tübinger Schnellrestaurant wandte sich gegen die Besteuerung des Verbrauchs der von ihm verwendeten Einwegartikel und stellte einen Normenkontrollantrag, der vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24.05.2023 im Wesentlichen abgelehnt wurde.
Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich bei der Verpackungssteuer auch insoweit um eine „örtliche“ Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Grundgesetz (GG), als der Verbrauch von Einwegartikeln beim Verkauf von „mitnehmbaren take-away-Gerichten oder -Getränken“ besteuert wird. Der mit der Verpackungssteuersatzung bezweckte Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen widerspreche auch keiner seit ihrem Inkrafttreten maßgeblichen Konzeption des bundesrechtlichen Abfallrechts.
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