CBAM-Bericht: Hinweise zum Vorgehen bei fehlenden Emissionswerten

12.09.2024 | 2 Minuten Lesezeit

Seit 01.10.2023 müssen meldepflichtige CBAM-Anmelder der EU-Kommission vierteljährlich einen Bericht über bestimmte von ihnen aus Drittländern importierten Waren vorlegen. Die Deutsche Emissionshandelsstelle hat nun Hinweise veröffentlicht, wie mit dem Fehlen der dafür notwendigen Lieferanteninformationen umzugehen ist.

Am 17.05.2023 ist die EU-Verordnung zum Carbon Border Adjustment Mechanism (kurz: CBAM) als ein Eckpfeiler des Fit for 55-Pakets der EU in Kraft getreten. Sie soll der Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen, dem sog. Carbon Leakage, in Länder mit geringeren Anforderungen an die Emissionsreduktion verhindern (mehr dazu lesen Sie hier).

Bereits seit 01.10.2023 gelten im Rahmen einer bis zum 31.12.2025 andauernden Übergangsphase erste Meldepflichten für in der EU ansässige Importeure von meldepflichtigen Waren, deren indirekte Zollvertreter sowie für indirekte Zollvertreter von nicht in der EU ansässigen Importeuren. Dazu gehört u. a. auch die Pflicht zur quartalsweisen Vorlage eines umfassenden Berichts, in dem neben weiteren Angaben seit 01.07.2024 die tatsächlichen gesamten grauen Emissionen pro Warenart und die gesamten indirekten Emissionen der importierten CBAM-Waren anzugeben sind. Die Berechnung der anzugebenden Emissionen soll auf den tatsächlichen CO2-Emissionen basieren, die von den jeweiligen Lieferanten gemeldet werden. Aus Vereinfachungsgründen konnten bis zum 31.07.2024 (d. h. letztmalig für den CBAM-Bericht für das 2. Quartal 2024) die von der EU-Kommission veröffentlichten Standardwerte verwendet werden.

Wie berichtspflichtige Importeure für nach dem 31.07.2024 importierte Waren verfahren sollen, wenn sie von ihren Lieferanten keine Emissionswerte erhalten, war bislang offen. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat nun in einer Verlautbarung vom 02.08.2024 die von ihr beabsichtige Vorgehensweise bekanntgegeben. Demnach können Importeure weiterhin die Standardwerte der EU-Kommission verwenden, sofern sie nachweisen können, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um die tatsächlichen Emissionsdaten von ihren Lieferanten oder Herstellern zu erhalten. Konkrete Vorgaben, wann der Berichtspflichtige „alles ihm Mögliche getan hat“, macht die DEHSt leider nicht. Zur Dokumentation sei das Kommentarfeld im CBAM-Übergangsregister zu verwenden. Sofern der Nachweis gelingt und der CBAM-Bericht keine weiteren Unstimmigkeiten aufweist, beabsichtigt die DEHSt, von ihrem Ermessensspielraum bei der Prüfung des Berichts Gebrauch zu machen und keine Sanktionen zu verhängen.

Hinweis: Auch das österreichische Bundesministerium für Finanzen hat sich zur Vorgehensweise bei fehlenden tatsächlichen Emissionswerten geäußert und weist, im Gegensatz zur Vorgehensweise in Deutschland, explizit darauf hin, dass in diesem Fall keine Standardwerte zu verwenden sind. Laut einem Newsletter vom 30.07.2024 sei die CO2-Menge für die betroffene Ware vielmehr mit „Null" anzugeben und die Bemühungen um die tatsächlichen Werte anhand einer amtlich zur Verfügung gestellten Vorlage zu dokumentieren. Sofern der Importeur damit nachweisen könne, dass er trotz zweimaliger Aufforderung keine Emissionswerte erhalten habe, könne das österreichische Amt für den nationalen Emissionzertifikatehandel (AnEH) von etwaigen Sanktionen absehen.